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Begleitung bei allen rechtlichen Rahmenbedingungen, Audits für BA-Prüfungen, etc.

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Expertentag Zeitarbeit Digital am 28. Januar 2021

Bei meinem Vortrag auf dem Expertentag Zeitarbeit Digital am 28. Januar 2021 erhalten Sie alle Inhalte, Hintergründe und…
 

Dr. jur. Adrian Hurst im Podcast-Interview

Der Zeitarbeitscoach-Podcast informiert Sie unabhängig sowie aktuell rund um die Themen Zeitarbeit und…
 

17.12.2020 | Expertentag Zeitarbeit Digital am 28. Januar 2021

Das BAG hat am 16.12.20 weitreichende Entscheidungen für die Zeitarbeitsbranche getroffen. In einem Verfahren wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Tariföffnungsklausel in § 8 Abs. 2 AÜG mit dem Europarecht vereinbar ist. In einem zweiten Urteil hat es seine Rechtsprechung zur vollständigen Inbezugnahme der Zeitarbeits-Tarifverträge bestätigt.

Bei meinem Vortrag auf dem Expertentag Zeitarbeit Digital am 28. Januar 2021 erhalten Sie alle Inhalte, Hintergründe und vor allem auch zukünftige Auswirkungen dieser Entscheidungen auf die gesamte Branche Zeitarbeit.

Weitreichende Folgen könnte ebenfalls das neue Gesetz zum Arbeitsschutz in der Fleischindustrie haben. Zwar wurde kein absolutes Verbot der Zeitarbeit begründet, allerdings sind versteckte Regelungen enthalten, die durchaus Indizwirkung für eine weitere AÜG-Reform in der Zukunft haben könnten. Handlungsbedarf wird weiterhin durch den Gesetzesentwurf zum Home Office sowie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Vergütung von Wegezeit ausgelöst.

Wie immer mit vielen praktischen Tipps zur rechtssicheren Ausgestaltung des Tagesgeschäfts!

Und natürlich sind auch wieder meine lieben Kollegen Nicole Truchsess und Markus Brandl mit ebenso spannenden Themen dabei. Dazu Gäste aus Österreich, einen tollen Gastredner und viele weitere Überraschungen.

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02.03.2020 | Dr. jur. Adrian Hurst im Podcast-Interview

Archiv

20.07.2017 | Der Praxiskommentar zur AÜG-Reform 2017!

Jetzt erhältlich!

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02.12.2016 | Tarifabschluss in der Zeitarbeit!

Die Löhne steigen zum 1. März 2017, zum 1. April 2018, zum 1. April 2019 sowie zum 1. Oktober 2019. Laufzeit 3 Jahre.

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23.11.2016 | Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Mindestlohn 8,84 EUR zum 1.1.2017 ist rechtsverbindlich!

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20.10.2016 | Die AÜG-Reform kommt zum 1.4.2017!

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages hat heute die Änderungen zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des AÜG beschlossen. Hierbei sind Inkrafttreten und Stichtagsregelung auf den 1. April 2017 verlegt worden.

Im Übrigen bleibt der Gesetzesentwurf hinsichtlich Dokumentationspflichten, Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten und Equal Pay nach 9 Monaten unverändert.

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzentwurf kommenden Freitag vom Bundestag verabschiedet wird. Voraussichtlich am 4. November 2016 kann der Bundesrat danach abschließend über das Gesetz befinden.

23.09.2016 | Änderung des AGB-Rechts

Arbeitsvertragsmuster müssen angepasst werden!

Ab dem 1. Oktober 2016 ist in der Neufassung von § 309 Nr. 13 BGB vorgesehen, dass bei der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Verwender oder einem Dritten nicht mehr an eine strengere Form als die Textform gebunden werden dürfen.

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05.09.2016 | BAP-Tarifvertrag/Minusstunden

ArbG Köln 3 Ca 82/16

„Der Personaldienstleister ist berechtigt – zumindest bei andauerndem Einsatz – Minusstunden in das Arbeitszeitkonto für Zeiten der Nichteinsetzbarkeit einzustellen.“

Allerdings ist die Entscheidung nicht rechtskräftig und es sind zu dieser Grundsatzfrage noch zwei Verfahren beim BAG anhängig: zustimmend: Hess. LAG v. 09.06.2015 - 15 Sa 766/14, Revision unter Az. 5 AZR 854/15; verneinend hingegen: LAG Berlin-Brandenburg v. 17.12.2014 - 15 Sa 982/14, Revision unter Az. 5 AZR 109/15. 

05.09.2016 | Deckelung beim BZ wirksam!

LAG Baden-Württemberg 6 Sa 55/15

„Der Kunde hat sich durch eine schriftliche Auskunft über das maßgebliche Vergleichsentgelt konkludent auf die Deckelung der Branchenzuschläge berufen. Mit deren Vorlage habe das Zeitarbeitsunternehmen auch hinreichend substantiiert dazu vorgetragen. Einer näheren Beschreibung der Tätigkeiten, die die benannten Mitarbeiter tatsächlich erledigten, habe es nicht bedurft.“

05.09.2016 | Bezugnahme auf das Tarifwerk iGZ/DGB ist wirksam!

LAG Sachsen-Anhalt 2 Sa 421/15

„Die komplexe Bezugnahme auf das Tarifwerk iGZ/DGB ist transparent und damit wirksam. Zwar sei einzugestehen, dass diese Bestimmungen schwer lesbar seien. Sie seien aber nicht unverständlich. Die entsprechenden Klauseln ließen sich auch nur schwer so formulieren, dass das Gewollte klarer zum Ausdruck komme.“

03.06.2016 | Änderungen des AÜG beschlossen!

Inkrafttreten ist für den 01.01.2017 vorgesehen

„Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Leiharbeit auf ihre Kernfunktion hin zu orientieren und den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern. Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge sind wichtige Instrumente in einer…“ 

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31.05.2016 | Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten zu der AÜG-Reform

– Nach dem Koalitionsbeschluss vom 10.5.2016 –


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11.05.2016 | AÜG-Reform

Koalitionsgipfel einigt sich auf Gesetzentwurf!

Nahles musste noch einige Zugeständnisse machen. So wurden Details der Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeiter und der Öffnungsklausel für tarifnahe Unternehmen noch verändert. Einzelheiten sollen erst am heutigen Mittwoch bekanntgegeben werden. Die Änderungen seien jedoch nicht gravierend, hieß es auf SPD-Seite. (Quelle: www.fr-online.de)

10.05.2016 | BAG 9 AZR 98/14

Abgrenzung Arbeitsvertrag – freier Dienstvertrag

Die Entscheidung unterstreicht, dass es für die Ermittlung, welcher Vertragstyp vorliegt, immer auf eine Gesamtabwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt. Für die Gestaltung von Werk- oder Dienstverträgen ist eine klare Beschreibung der geschuldeten Leistung bzw. des geschuldeten Erfolgs hilfreich. Die Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern des Vertragspartners ist kein Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragspartner für einen bestimmten Vertragstyp von großer Bedeutung.

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14.04.2016 | AÜG-Reform

Im Streit um die AÜG-Reform hat der Koalitionsgipfel entschieden, dass "die Gesetze zu Leiharbeit und Werkverträgen in den Ministerien erneut abgestimmt werden" (Quelle: FAZ).

Im Rahmen einer Pressekonferenz betonte der SPD-Chef Gabriel, nun wieder in die Ressortabstimmung gehen zu wollen. Bundeskanzlerin Angela Merkel bestätigte, dass eine Anhörung der Arbeitgeberverbände stattfinden werde. Bayerns Ministerpräsident Horst Seehofer (CSU) signalisierte Einigkeit im Bestreben, gemeinsam mit den Sozialpartnern sachgerechte Lösungen für die Zeitarbeitsbranche zu finden (Quelle: iGZ).

07.04.2016 | AÜG-Reform

Koalitionsspitzen suchen Lösung im Zeitarbeits-Streit.

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06.04.2016 | AÜG-Reform

CDU will Einigung bis Juli

Auf der CDU-Präsidiumssitzung forderte Generalsekretär Peter Tauber die Große Koalition auf, bis spätestens Anfang Juli konkrete Ergebnisse zum Thema „Zeitarbeit und Werkverträge“ vorzulegen und das Gesetzesvorhaben abzuschließen. Quelle: www.cdu.de/artikel/gesetzesvorhaben-bis-zum-sommer-abschliessen

29.03.2016 | CSU blockiert Gesetzentwurf

Koalitionszwist belastet Zeitarbeitsbranche

Fast eine Million Leiharbeitnehmer sind bereits in der Wirtschaft tätig. Dennoch sieht der Verband der Personaldienstleister keinen großen Aufschwung. Die Skepsis hat mit statistischen Neuerungen und den Regulierungsversuchen der Koalition zu tun. (Quelle: www.stuttgarter-zeitung.de) 

16.03.2016 | CSU kündigt Gespräch mit Nahles zu Leiharbeit an

Die CSU pocht auch nach den Landtagswahlen auf Änderungen an dem vorliegenden Konzept zur Leiharbeit und zu Werkverträgen.

„Wir haben bei diesen Themen noch Gespräche zu führen“, sagte die Landesgruppenvorsitzende Gerda Hasselfeldt am Dienstag in Berlin. Diese beträfen die Definition der gleichen Bezahlung von Beschäftigten, die Höchstüberlassungsdauer von Beschäftigten sowie die Höhe von Sanktionen. Diese Punkte müsse man ruhig diskutieren. Sie habe ein persönliches Gespräch mit Bundesarbeitministerin Andrea Nahles (SPD) vor der Kabinettseinbringung vereinbart. „Dann wird man sehen, wie weit sie sich noch bewegt“, sagte die CSU-Politikerin. (Quelle: www.reuters.de)

11.03.2016 | Neue Informationen zur AÜG-Reform um den 17. März erwartet!

Nach verlässlichen Informationen aus Berlin wird derzeit fraktionsintern über den Gesetzesentwurf zum AÜG beraten. Insbesondere die CSU will noch einige Änderungen durchsetzen, wie z.B. die Verkürzung des Unterbrechungszeitraums auf 3 Monate.

Ein Ergebnis dieser internen Beratungen wird um den 17. März erwartet. Eine weitere Abstimmung in der Koalition könnte dann in der KW 14 erfolgen.

24.02.2016 | Der 2. Entwurf zur AÜG-Reform

Mogelpackung mit vielen Fragezeichen!

„Nach dem viel kritisierten Gesetzesentwurf zur Beschränkung von Zeitarbeit und Werkverträgen hat das BMAS nunmehr am 17.2.2016 eine überarbeitete Fassung vorgelegt. Diese wurde außerhalb der Branche von Medien und Arbeitgebern weitgehend positiv aufgenommen.“  

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18.02.2016 | Die AÜG-Reform

Wo „equal pay“ draufsteht ist „equal treatment“ drin!

„Seit Frau Nahles am 16. November den 1. Gesetzesentwurf zur Regulierung von Zeitarbeit und Werkverträgen veröffentlicht hat, ist nicht nur die Zeitarbeitsbranche sondern die gesamte deutsche Wirtschaft in Aufruhr.“

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03.02.2016 | Keine Anrechnung von Beschäftigungszeiten als Zeitarbeitnehmer auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG BAG-Urteil 2 AZR 859/11

„Zeiten, während derer ein Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert war, sind in einem späteren Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Entleiher regelmäßig nicht auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen.“

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News

NEWS

Aktuelles aus dem Bereich
Personaldienstleistung und Recht

Verfahren um Equal Pay geht in die letzte Runde!

BAG muss über die Tariföffnung und den Gesamtschutz der Zeitarbeits-Tarifverträge entscheiden.
 

28.03.2019 | NEUES Merkblatt der BA für Leiharbeitnehmer!

Das aktuelle Merkblatt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer:

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12.02.2019 | Verfahren um Equal Pay geht in die letzte Runde!

Eine der von Prof. Däubler unterstützten Klagen von Zeitarbeitnehmern auf Equal Pay wurde am 6.12.2018 erstmalig von einem Landesarbeitsgericht abgelehnt (LAG BaWü Az.:14 Sa 27/18). Gegen dieses Urteil hat die Gegenseite nunmehr Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt.

In seiner sehr ausführlichen Urteilsbegründung hatte das LAG BaWü mit einer grundsätzlichen Gesetzesinterpretation sämtliche Ansprüche auf Equal Pay abgelehnt.

Die nationale Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 AÜG, die aus Artikel 5 Abs. 3 ZA-RL entwickelt worden sei, gelte somit entgegen der Auffassung der Klägerin auch für befristete Arbeitsverhältnisse. Die Regelung des § 8 Abs. 2 AÜG ist insofern europarechtskonform.

Insbesondere zu dem Klageschwerpunkt des Gesamtschutzes der Zeitarbeits-Tarifverträge gibt das LAG eine besonders ausführliche Begründung. So sei der Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer gewährleistet, da § 8 AÜG ein angemessenes Schutzniveau sicherstelle. Insbesondere gebe es durch den Equal Pay Anspruch nach 9 Monaten und die Branchenzuschläge keine dauerhafte Abweichung mehr. Wichtige Indizien seien auch die sogenannte „Drehtürklausel“ sowie der Mindestlohn in der Zeitarbeit.

Schließlich sei auch die individuelle Inbezugnahme eines Tarifvertrages nach § 8 AÜG zulässig. Aufgrund des unstreitigen Vorranges des Deutschen Tarifrechts sei vor allem im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG (Koalitionsfreiheit) nicht ersichtlich, warum die Bezugnahme eines Tarifvertrages durch arbeitsvertragliche Vereinbarung nicht möglich sein solle.

Trotz dieser klaren und gesetzesnahen Argumentation des LAG, dürfte das Revisionsverfahren dennoch spannend werden. Es bleibt zu hoffen, dass das BAG sich ebenfalls mit diesen grundsätzlichen Rechtsfragen des nationalen und europäischen Rechts auseinandersetzt und nicht in eine rein politische Entscheidung abdriftet.

12.02.2019 | BAG rudert bei der Befristung zurück! BAG 23.01.2019 - 7 AZR 733/16

Der Kläger war vom 19. März 2004 bis zum 30. September 2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten tätig. Mit Wirkung zum 19. August 2013 stellte die Beklagte den Kläger erneut sachgrundlos befristet für die Zeit bis zum 28. Februar 2014 als Facharbeiter ein. Die Parteien verlängerten die Vertragslaufzeit mehrfach, zuletzt bis zum 18. August 2015. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht geendet hat.

Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Im Jahr 2011 hatte das Bundesarbeitsgericht zwar entschieden, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erfasse in verfassungskonformer Auslegung nicht solche Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen. Diese Rechtsprechung kann jedoch auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (- 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 -) nicht aufrechterhalten werden. Danach hat das Bundesarbeitsgericht durch die Annahme, eine sachgrundlose Befristung sei nur dann unzulässig, wenn eine Vorbeschäftigung weniger als drei Jahre zurückliege, die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschritten, weil der Gesetzgeber eine solche Karenzzeit erkennbar nicht regeln wollte. Allerdings können und müssen die Fachgerichte auch nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann danach insbesondere unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht, insbesondere lag das vorangegangene Arbeitsverhältnis acht Jahre und damit nicht sehr lang zurück. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Befristung im Vertrauen auf die im Jahr 2011 ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vereinbart zu haben. Sie musste bei Abschluss der Verträge mit dem Kläger jedenfalls die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene verfassungskonforme Auslegung der Norm vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben könnte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 -

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07.12.2018 | LAG BaWü: Equal Pay-Anspruch abgelehnt

In einem von mir begleiteten Verfahren hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Berufung eine Arbeitnehmerin zurückgewiesen und damit ein erstes grundsätzliches landesarbeitsgerichtliches Urteil für die Branche Zeitarbeit erlassen. (Az.:14 Sa 27/18)

Die Klägerin hatte gegen das Zeitarbeitsunternehmen einen Equal Pay – Anspruch geltend gemacht mit der Argumentation, dass die Öffnungsklausel des § 8 Abs. 2 AÜG Europa rechtswidrig sei, da die zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage des Art. 5 Abs. 3 der ZA-RL sich nicht auf befristete Arbeitsverträge beziehe. Außerdem verstoße der Zeitarbeitstarifvertrag gegen AGB-Recht, da er insgesamt eine unangemessene Benachteiligung der Zeitarbeitnehmer darstelle. Der Zeitarbeitstarifvertrag erfülle nicht den in Art. 5 Abs. 3 ZA–RL geforderten Gesamtschutzes, der eine Tatbestandsvoraussetzung darstelle.

Dies hat das LAG zu Recht vollumfänglich abgelehnt und ist in der mündlichen Verhandlung ohne Einschränkung unserer Argumentation gefolgt. Art. 5 Abs. 3 der ZA–RL ist als eigenständige Rechtsnorm zu werten, die auch für befristete Arbeitsverträge Anwendung findet. Art. 5 Abs. 3 der ZA–RL stellt eine Ermächtigungsgrundlage zur Abweichung durch Tarifverträge dar. Die konkrete Ausgestaltung verbleibt bei einer Richtlinie immer aus Kompetenzgründen bei dem nationalen Gesetzgeber, hier dem deutschen Tarifrecht. Es ist daher nicht nachzuvollziehen, wie ein wirksamer Tarifvertrag gegen AGB-Recht verstoßen kann. Dies ergibt sich bereits aus dem Gegenschluss aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Letztendlich kann dahingestellt bleiben, ob der in Art. 5 Abs. 3 ZA–RL geforderte Gesamtschutzes des Tarifvertrages eine Tatbestandsvoraussetzung oder nach unserer Auffassung nur einen Programmsatz darstellt, da der Kommission hier grundsätzlich die Kompetenz für Eingriffe in das nationale Tarifrecht fehlt. Der Gesamtschutz der Zeitarbeitstarifverträge ist auf jeden Fall gegeben. Der Gesamtschutzes wird im deutschen Recht bereits durch die Angemessenheitsvermutung von Tarifverträgen und deren Ordnungsfunktion erfüllt. Ein weiteres Indiz ist die Lohnuntergrenze des § 3 AÜG, die seit ihrer Einführung 2013 sogar ständig über dem gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG liegt.

Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BAG ist zugelassen.

Dr. Adrian Hurst

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14.06.2018 | Bundesverfassungsgericht verschärft Befristungsrecht!

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 6. Juni 2018 - 1 BvL7/14, 1 BvR 1375/14 der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 6. April 2011 AZ: 7 AZR 716/09) zum Befristungsrecht widersprochen.

Gemäß § 14 Abs. 2 ist eine sachgrundlose Befristung verboten, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses – dem Wortlaut nach – unbegrenzte Vorbeschäftigungsverbot hatte das BAG in seinem Urteil von 2011 auf einen Zeitraum von 3 Jahren begrenzt.

Das Bundesverfassungsgericht hält die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts, der im Wesentlichen alle Ober- und Eingangsgerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit gefolgt sind, zum Vorbeschäftigungsverbot innerhalb von 3 Jahren für nicht von einer wortlautorientierten Auslegung der Vorschrift gedeckt. Dies soll dem gesetzgeberischen Willen widersprechen, der mit der Einführung von § 14 Abs. 2 TzBfG zum 1. Januar 2001 verbunden gewesen sei. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte dafür, eine Kalenderbefristung grundsätzlich nur dann zuzulassen, wenn mit demselben Arbeitgeber noch nie ein Beschäftigungsverhältnis begründet gewesen ist. Es legt damit den Begriff der Ersteinstellung sehr eng aus.

Das Gericht betont allerdings, dass eine schematische Auslegung des Ersteinstellungsgebots i. S. v. "einmal und nie wieder" dann gegen die Grundrechte der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verstoße, wenn die Gefahr einer "Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten." Das könne z. B. der Fall sein, wenn die Vorbeschäftigung eine Nebenbeschäftigung in der Studien- oder Familienzeit gewesen sei, bei erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechungen der Erwerbsbiografie, die mit einer beruflichen Neuausrichtung oder einer Weiterbildung einhergingen. Die Fachgerichte können und müssen in derartigen Fällen durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 TzBfG einschränken (vgl. Rn. 62 und 63 des Beschlusses).

Empfehlung:

Es ist dringend zu empfehlen, bei Abschluss neuer sachgrundlos befristeter Verträge das Vorbeschäftigungsverbot unbegrenzt prüfen. Eine Berufung auf die vom Bundesverfassungsgericht erwähnten Ausnahmen ist nicht ratsam, da das Risiko einer fehlerhaften Befristungsvereinbarung zu hoch ist. Dies gilt jedoch nur ab dem Zeitpunkt des Beschlusses. Eine rückwirkende Überprüfung der sachgrundlos befristeten Verträge ist nicht notwendig.

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26.02.2018 | AGG: Kurze Ausschlussfrist ist wirksam

BAG, vom 18.5.17 - 8 AZR 74/16. Die in § 15 Abs. 4 AGG bestimmte Ausschlussfrist von zwei Monaten ist - auch in ihrer Kombination mit der maßgeblichen Klagefrist des § 61b ArbGG von drei Monaten - mit dem Unionsrecht vereinbar.

16.02.2018 | Tarifverträge der Zeitarbeit wirksam!

Leiharbeitnehmer scheitert mit Klage auf Equal Pay.

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02.10.2017 | 8 neue Branchenzuschlagstarifverträge abgeschlossen

Der iGZ und der BAP haben nun innerhalb der Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) acht weitere Branchenzuschlagstarifverträge mit der jeweils zuständigen Gewerkschaft abgeschlossen.

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29.06.2017 | Neue Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit in Kraft

Mit Wirkung zum 01.06.2017 gilt in der Zeitarbeit wieder eine verbindliche Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG.

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22.06.2017 | Tarifabschluss Branchenzuschlagstarifvertrag Chemie

Branchenzuschläge für die Entgeltgruppen 6-9 und Einführung einer 6. Zuschlagsstufe.

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19.05.2017 | Dienstwagen oder Essenszuschuss gehören nicht zu den Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 13b AÜG

LAG Hessen Az.: 10 Sa 474/16

„Der Kunde muss dem Zeitarbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen, in dem der Zeitarbeitnehmer seine Arbeitsleitung erbringt, unter den gleichen Bedingungen gewähren wie vergleichbaren Mitarbeitern in dem Betrieb. Jedoch seien weder der Essenszuschuss noch die Gewährung eines Firmenwagens als „Gemeinschaftseinrichtung“ oder „Gemeinschaftsdienst“ i.S.d. § 13b AÜG anzusehen.“

Hiervon unberührt bleibt natürlich die Frage, wie diese Leistungen im Hinblick auf den seit 1.4.17 geltenden „Equal Pay“-Anspruch des ZAN zu bewerten sind.

12.05.2017 | Tarifabschluss Branchenzuschlagstarifvertrag Metall und Elektro

6. Branchenzuschlagsstufe in Höhe von 65% ab dem 16. Monat

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06.04.2017 | Neue AÜ-Verträge für die Praxis!

Die AÜG-Reform ist kompliziert – Ihre AÜ-Verträge sollten genau dies nicht sein. Aus diesem Grund habe ich neue Musterverträge für die Arbeitnehmerüberlassung entwickelt, die speziell auf Praxistauglichkeit konzipiert sind und gleichzeitig alle neuen Regelungen der AÜG-Reform enthalten.

Einzelvertrag

Die neue Version des AÜ-Einzelvertrags umfasst genau 3 Seiten (mehr Vertrag muss nicht sein) und wird ergänzt um einen Kundenfragebogen, AGB und eine Einsatzmeldung (jeweils 1 Seite).

Rahmenvertrag

Bei Kundenbetrieben mit kurzfristigen bzw. häufig wechselnden Einsätzen, größeren Entleih-Volumina oder mehreren Standorten empfehle ich den Rahmenvertrag (ca. 6-7 Seiten) mit abgestimmter, individueller Konkretisierung (Namensliste) (1 Seite).

Beide Vertragsmuster können Sie jetzt zu Sonderkonditionen bei mir beziehen: 

  • Den AÜ-Einzelvertrag inklusive Kundenfragebogen, AGB und Einsatzmeldung wie oben beschrieben erhalten Sie bereits für EUR 1.250,- zzgl. USt. (Paket 1).
  • Optional können Sie zusätzlich den Rahmenvertrag inklusive Konkretisierung bestellen (Option 1).
  • Das Gesamtpaket (Paket 1 plus Option 1) erhalten Sie für nur EUR 1.500,– zzgl. USt.

Ihr Plus mit den neuen Vertragsmustern:

  • Übersichtliche und praktikable Regelungen
  • Im Vertragsgespräch behalten Sie stets alle rechtlich relevanten Punkte im Auge
  • Ihr Kunde fühlt sich nicht durch unnötig lange Verträge überfordert
  • Sie sparen Zeit in Verhandlung und Administration und kommen gleichzeitig Ihren Verpflichtungen nach der neuen AÜG-Reform rechtssicher nach.

Sie möchten die neuen Verträge schnellstmöglich verwenden? Senden Sie mir gerne Ihre Bestellung per E-Mail info(at)hurst-consult.de zu. Ich melde mich dann umgehend bei Ihnen.

21.03.2017 | BA veröffentlicht „Fachliche Weisung zum AÜG“!

Die wichtigsten Punkte:

  • Hinsichtlich des Schriftformerfordernisses der Bezeichnungs- und Konkretisierungspflicht nimmt die BA an, dass grundsätzlich sowohl die Bezeichnung wie auch die Konkretisierung dem strengen Formerfordernis des § 126 BGB, bzw. des § 126a BGB, unterliegen. Anderes soll gelten, wenn der Zeitarbeitnehmer erst im Zuge der Erfüllung des Überlassungsvertrags durch den Verleiher unter Bezugnahme auf den Überlassungsvertrag namentlich benannt wird. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Überlassungsvertrag als Rahmenvertrag über ein Arbeitskräftekontingent ausgestaltet ist  (vgl. Punkt 1.1.6.7 (2)).
  • Darüber hinaus wurde innerhalb der Begriffsbestimmungen der Begriff des "Entleihers" neu definiert. Die Bundesagentur für Arbeit sieht darin das Unternehmen.Dies hat sowohl Auswirkungen auf die Ermittlung der Überlassungshöchstdauer (vgl. dazu Punkt 1.2.1) wie auch auf die Ermittlung bzgl. des equal pays (vgl. hierzu Punkt 8.4 (5)).
  • Die BA geht davon aus, dass ununterbrochene Zeiträume einer Überlassung nach den §§ 187, 188 BGB zu bestimmen sind. Angebrochene Monate sind hingegen pauschal mit 30 Tagen in Ansatz zu bringen.
  • Zudem wurde die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anwendbarkeit der Tarifwerke der Zeitarbeit in Mischbetrieben aufgenommen (vgl. Punkt 8.5 Nr. 5). Danach können auch Mischbetriebe, die nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband der Zeitarbeit sind und nicht überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betreiben, durch Inbezugnahme der von der DGB-Tarifgemeinschaft mit dem BAP oder der iGZ abgeschlossenen Tarifverträge vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen.

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Beratung

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„Optimierung der rechtlichen Prozesse in der Praxis“

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Seminare

AÜG-(BA)-sicher!

AÜG-Reform im Tagesgeschäft – Einfach und (BA-)sicher!

In gewohnter Manier erhalten Sie die juristischen / strategischen Leitplanken zur sicheren Umsetzung dieser Herausforderungen in Ihren Prozessen.

Seminarschwerpunkte

Die AÜG-Reform ist in vollem Gange und muss in der Praxis umgesetzt werden. Zu den ohnehin schon komplizierten neuen Regelungen kommen jetzt noch Unsicherheiten durch die Prüfpraxis der BA mit teils abweichenden Rechtsmeinungen!

ABER: Welche Kompetenzen hat die BA bei einer Prüfung wirklich? Und wie schaffe ich den Spagat zwischen Praxistauglichkeit und (BA-)sicherer Umsetzung im Tagesgeschäft?

Schwerpunkt des Seminars ist daher, sowohl die rechtlich als auch wirtschaftlich sinnvolle Umsetzung der neuen AÜG-Vorgaben in den praktischen Prozessen im Unternehmen bzw. der Niederlassungen.

Dies geschieht unter dem besonderen Blickwinkel der aktuellen Prüfpraxis der BA. Welche Vorgaben der BA sind berechtigt und wie gehe ich mit unberechtigten Beanstandungen um?

Seminarformen

Dieses Seminar eignet sich besonders als Inhouse-Veranstaltung. Setzen Sie Ihre Prozesse rechtssicher um und erhöhen Sie die (Rechts-)Sicherheit und das Selbstbewusstsein ihrer Mitarbeiter!

Durch die Möglichkeit der Schulung mithilfe vorhandener Prozesse und Akten eignet sich dieses Thema auch als Coaching für Leistungsträger oder als BA-Audit für einzelne Niederlassungen!

Gerne berate ich Sie bei der Auswahl des richtigen Schulungskonzeptes speziell für Ihr Unternehmen. 0228/9822033 oder info@remove-this.hurst-consult.de

Datenschutz

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Beschäftigtendatenschutz (BDSG-Neu) in der Personalpraxis

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSVGO) gilt ab dem 25. Mai 2018. Zu diesem Zeitpunkt müssen Unternehmen die Vorgaben des neuen Datenschutzrechts umgesetzt haben. 

Proaktiver Datenschutz ist also unumgänglich. Es besteht akuter Handlungsbedarf. Bereits kleine Fehler können hier die neu eingeführten empfindlichen Strafen (bis 20 Mio. €) nach sich ziehen.

Insgesamt bringt die DSVGO für Wirtschaftsunternehmen erheblichen Mehraufwand mit sich. Unternehmen müssen umfassende neue Strukturen und Prozesse schaffen, um den Vorgaben der DSGVO zu entsprechen. Dies ist gerade in der Personalpraxis aufgrund der Vielzahl von Bewerberdaten und Recruiting-Kanälen von besonderer Bedeutung. Unternehmen sind dringend aufgerufen, jetzt schon ihre Prozesse zu ändern.

Das Seminar zeigt auf welche Vorgaben der DSGVO und des BDSG-neu man bei der Umsetzung besonders achten sollte.

Inhalte:

  • Bewerber- & Beschäftigtendatenschutz
  • Höhere Bußgelder
  • Erweiterte Haftung für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter
  • Stellung und Haftung des Datenschutzbeauftragten
  • Erweiterte Dokumentations- und Nachweispflichten
  • Verarbeitungsverzeichnis
  • Datenschutz-Folgenabschätzung
  • Auftragsdatenverarbeitung
  • Erweiterte Transparenzvorschriften
  • Datensicherheit
  • Melde- und Benachrichtigungspflichten bei Datenschutzverletzungen
  • Löschen von Daten und Recht auf Vergessenwerden

Werkverträge

Werkverträge – Geht noch!

In Zeiten der stärkeren Reglementierung verlangt die Wirtschaft nach flexiblen Personallösungen. Immer öfter Fragen Kunden nach Werkverträgen. Gleichzeitig ist mit der neuen AÜG – Reform eine weitere Reglementierung der Werkverträge verbunden.

Das Seminar “Werkverträge rechtssicher gestalten und betrieblich umsetzen“ räumt mit journalistischen und politischen Halbwahrheiten auf und vermittelt das notwendige Fachwissen, um dieses Instrument der Personaldienstleistung zu nutzen. Besonderer Wert wird dabei auf die Rechtssicherheit, die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit und die betriebliche Umsetzung in der Praxis gelegt.

Die Seminarinhalte im Überblick

  • Rahmenbedingungen – was macht „der Markt“?
  • Werkverträge: Status quo, Rechtliche Voraussetzungen, Abnahme, Haftung
  • Die Rechtsprechung des BAG
  • Vertragsgestaltung auf dem Papier und im Betrieb
  • Betriebswirtschaftliche Hintergründe
  • Die Rolle des Personaldienstleisters beim WV
  • Vorteil & Nachteile beim WV

Seminarthemen

Unsere Seminare sind Maßarbeit.

HURST CONSULT bietet Ihnen individuelle, maßgeschneiderte Seminare für Ihr Unternehmen bei allen Themen rund um die Personaldienstleistung:

 

ob Arbeitsrecht, Zeitarbeit, Tarifrecht oder betriebliche Mitbestimmung, eine Mischung mehrerer Themen oder ein Intensivseminar in einem Spezialgebiet.

Sie teilen uns Ihre Themenwünsche und den Teilnehmerkreis mit und wir konzipieren das Seminar speziell auf Ihre Bedürfnisse.

Eine Auswahl der Seminarthemen:

  • Arbeitnehmerüberlassung – Rechtliche Grundlagen und ihre Umsetzung in der Praxis
  • „AÜG-Reform im Tagesgeschäft – Einfach und (BA-)sicher!“
  • Werkverträge – Geht noch!
  • Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Beschäftigtendatenschutz (BDSG-Neu) in der Personalpraxis
  • Die Tarifverträge der Zeitarbeit (BZA, iGZ,) – Tipps & Tricks!
  • Branchenzuschläge rechtssicher umsetzen
  • Recht der Personaldienstleistung – Zeitarbeit, Onsite-Management, Freelancer, Werkverträge, Personalvermittlung
  • Arbeits- und Tarifrecht für Führungskräfte
  • Richtig kündigen!
  • Verträge richtig gestalten – Arbeitsvertrag, Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, Onsite-Vertrag, Werkvertrag, Personalvermittlungsvertrag
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in der Personaldienstleistung
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Lob

„Ich danke Ihnen für das sehr ausführliche Datenschutz-Seminar in Köln. Es hat mir sehr gefallen und war wirklich sehr informativ. Vielen Dank.“
Michael Pothmann, Bereichsleiter IT, S&F P-e-r-s-o-n-a-l

„Nochmals vielen Dank für die zwei tollen Veranstaltungen. Die Resonanz von den Kunden und Mitarbeitern war sehr positiv."
Christian Kastner, Geschäftsführer Bayer & Kastner GmbH Personaldienstleistungen


Vielen Dank nochmal für Ihren sehr gelungenen Vortrag mit aktiven Diskussionen. Es war sehr informativ und hat großen Anklang gefunden."
Thomas Loewe, Geschäftsführender Gesellschafter Loewe Zeitarbeit GmbH


„Ich fand Inhalt und Vortragsweise echt klasse!“
RA Werner Stolz, Hauptgeschäftsführer iGZ

 

„Vielen lieben Dank – für das sehr informative Seminar, die sehr hilfreichen Erklärungen und die praxisnahen Tipps…“
Bettina Knorr, Das Personalbüro

 

„Nochmal ein großes Lob von den Teilnehmern gestern. Alle fanden die Schulung sehr interessant, haben viel Know-how aufgenommen und Ihren Vortragstil sehr gelobt.“
Carsten Bornemann, STAFFXPERTS GmbH

 

„Meine Kollegin und ich haben gestern Ihr Seminar zur AÜG-Reform besucht und waren begeistert.“
Sandra Milinkovic, LOGworks GmbH

 

„Mir hat Ihre Präsentation und Ihre „Leidenschaft“ für das Thema Zeitarbeit sehr gut gefallen.“
Nadine Bohm, Primus Personaldienstleistungen GmbH

 

„Ich möchte mich noch einmal für den wirklich interessanten und informativen Tag in unserem Hause bedanken. Es hat sehr viel Spaß gemacht… Also ein rundum erfolgreicher Tag. Gerne empfehle ich Sie weiter.“
Yvonne Broschk, Studitemps GmbH

Recht

Recht

Auf gute Zusammenarbeit.


Die Kanzlei HURST CONSULT bietet Unternehmen eine umfassende rechtliche Beratung, vertritt sie vor Gericht und übernimmt für sie die Prozessführung.

 

Rechtsanwalt Dr. Adrian Hurst begleitet sie bei allen rechtlichen Rahmenbedingungen, Audits für BA-Prüfungen, etc.

Die Kanzlei HURST CONSULT vertritt Sie bundesweit bei Arbeitsgerichtsverfahren, Zivilsachen, Sozialgerichten sowie in Mahnverfahren und einstweiligen Verfügungen.

Kooperationspartner der Kanzlei HURST CONSULT sind Rechtsanwalt Klaus Toonen, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Rechtsanwältin Frauke Stelkens, Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Dr. Adrian Hurst

„Kompetenz in ZeitArbeit“

Dr. Adrian Hurst ist promovierter Volljurist und seit 1998 als Rechtsanwalt zugelassen.
Er verfügt über langjährige Branchenerfahrung in der Personaldienstleistung.

 

Von 2003 bis 2008 war er Geschäftsführer des Ressorts Tarifwesen beim Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (dem heutigen BAP) und hat die Tarifverträge in der Zeitarbeit entscheidend mitgeprägt. Als Berater bei der TUJA Zeitarbeit GmbH und Mitglied des Management-Teams der Adecco Group Germany konnte er sein spezielles Fachwissen in der Praxis eines internationalen Konzerns vertiefen. Seit 2010 hat er sich mit seiner juristischen Unternehmensberatung HURST § CONSULT auf das Recht der Personaldienstleistungen spezialisiert. (www.hurst-consult.de)

Dr. Hurst ist Vertrauensanwalt des BAP, Fördermitglied im iGZ und Mitglied des Prüfungsausschusses der IHK für den Ausbildungsberuf „Personaldienstleistungskaufmann/-frau“ sowie für die Fachwirtausbildung „Personalfachkaufmann“ und Mitglied im „Expertenteam Zeitarbeit“ (www.expertenteam-zeitarbeit.de).

Dr. Hurst ist Fachautor des Praxishandbuches „Tarifverträge in der Zeitarbeit“ und Mit-Autor des „Luchterhand-Kommentar zum AÜG“

Dr. Adrian Hurst, Jahrgang 1969, ist verheiratet, hat vier Kinder und lebt in Bonn.

Publikationen

2017

„Der Praxiskommentar zur AÜG-Reform 2017“

Praxisorientierte AÜ-Verträge inklusive Nebenverträge, 3. Auflage 2017

Erhältlich bei: 
Luchterhand Verlag

ISBN: 978-3-472-08705-2

mehr Informationen zum Buch >>

2014

Serie „Arbeitsrecht unter der Lupe“

Thema: AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen

Serie „Arbeitsrecht unter der Lupe“

Thema: Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU ab 01.01.2014

2013

Serie „Arbeitsrecht unter der Lupe“

Thema: Zwischen Lobeshymne und schriftlichem Mobbing

Serie „Arbeitsrecht unter der Lupe“

Thema: Subsidiärhaftung

Erste Ausgabe mit dem Thema "Subsidiärhaftung" der "Rechtskolumne" veröffentlicht auf www.randstad korrespondent.de.  Hier werden Sie regelmäßig von von Dr. Adrian Hurst über Rechtsprechung, Urteile und juristische Hintergründe rund um die Zeitarbeit informiert.

„Tarifverträge in der Zeitarbeit“

Praxishandbuch und Kommentar

Erhältlich bei: 
VPRM Verlag Personal,Recht, Management

ISBN: 978-3-941388-41-3

„Der Praxiskommentar zur AÜG-Reform 2013“

Praxisorientierte AÜ-Verträge inklusive Nebenverträge, 2. Auflage 2013

Erhältlich bei: 
Luchterhand Verlag

ISBN: 978-3-472-08379-S

2010

Tarifabschlüsse in der Zeitarbeit 2010

Ein Vergleich: BZA, AMP, iGZ 

Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht, Ausgabe 10/10, S. 602

Speaker

Speaker

Expertentag Zeitarbeit 2019

am 7. Februar 2019 in Köln

Auch nach der Einführung von AÜG – Reform und Datenschutz steht die Zeitarbeit vor erheblichen Herausforderungen.

Grundsätzliche Rechtsprobleme in der Personalpraxis wird es - z.B. durch das „3. Geschlecht“, die Rechtsprechung zur Vorbefristung sowie die Sicherung der Vermittlungsprovision bei der vermehrten Übernahme - geben.

Ebenso gibt es eine Tendenz zur „schärferen“ Prüfpraxis durch die BA. Aber, welche Kompetenzen hat die BA bei einer Prüfung wirklich?

Beim Expertentag Zeitarbeit erhalten Sie in meinem Vortrag "Recht Aktuell: Praxiserfahrungen, Stolpersteine und amüsantes aus der Zeitarbeitspraxis" praxisorientierte Tipps zu diesen aktuellenRechtsfragen.

Freuen Sie sich ebenso auf spannende Themen wiedie Personalberatung der Zukunft, Recruitingsstrategien und die 7 häufigsten Fehler in der Mitarbeiterführung von Nicole Truchseß, Andreas Schöning und Markus Brandl.

Spannung verspricht auch unser neues Format „Quo Vadis, Verbände?“, in dem BAP und iGZ in einem offenen Schlagabtausch Rede und Antwort stehen. Als Gastredner begrüßen wir Patric Heizmann und Nina Schmidtgen.

JETZT Ticket sichern mit Ermäßigung im Firmenspecial und Azubi-Ticket!

Ich freue mich auf Ihren Besuch am 7. Februar 2019 in Köln.

2017

Expertentag Zeitarbeit 2017

Der Expertentag Zeitarbeit zählt mittlerweile zu den fest etablierten Veranstaltungen für die Zeitarbeitsbranche – und für viele Führungskräfte der Branche quasi schon zu einem „Pflichttermin“ im Kalender.


Das merkt man nicht nur an der jährlich steigenden Teilnehmerzahl, sondern auch daran, dass die Tickets bereits rund drei Wochen vor Veranstaltung ausverkauft waren. 

 

Expertentag Zeitarbeit 2017: Recht, Vertrieb, Recruiting und jede Menge Spaß

Wow – es war uns ein Fest! Mit knapp 150 Gästen fand am 9. Februar 2017 der 5. Expertentag Zeitarbeit statt. Die Teilnehmer waren aus allen Teilen der Republik nach Köln angereist, um sich über die aktuellen Themen in der Personaldienstleistung rund um Vertrieb, Recruiting und Recht zu informieren. Vielen Dank an alle Teilnehmer, Gäste, an das Team, unsere Sponsoren und die Crew des Radisson Blu! 


Der Expertentag Zeitarbeit zählt mittlerweile zu den fest etablierten Veranstaltungen für die Zeitarbeitsbranche – und für viele Führungskräfte der Branche quasi schon zu einem „Pflichttermin“ im Kalender. Das merkt man nicht nur an der jährlich steigenden Teilnehmerzahl, sondern auch daran, dass die Tickets bereits rund drei Wochen vor Veranstaltung ausverkauft waren. So trafen sich insgesamt rund 150 Teilnehmer, Gäste und Sponsoren zur Jahresauftaktveranstaltung der Branche im Kölner Radisson Blu Hotel.

Mehr Impressionen vom Expertentag Zeitarbeit 2017 gibt es auf www.markenfrische.de

2016

Expertentag Zeitarbeit 2016 – Zukunft der Zeitarbeit

Vielen Dank an alle Besucher des Expertentag Zeitarbeit 2016 in Köln.
Es war uns ein Fest!  


Einige Impressionen der Veranstaltung finden Sie auf unserer Facebookseite „Expertentag Zeitarbeit“.

2015

Expertentag Zeitarbeit 2015

Eindrücke und Impressionen – Der Expertentag Zeitarbeit 2015 in Bildern


Weitere Impressionen der Veranstaltung finden Sie hier.

Referenzen

Referenzen

Auf gute Zusammenarbeit.

Die gezeigten Logos stellen eine Auswahl unserer Partner dar.

 

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Dr. jur. Adrian Hurst

Wilhelmstraße 40–42
53111 Bonn

Telefon: +49 228 98220-33
Telefax: +49 228 98220-44
Email: info(at)hurst-consult.de

 

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Datenschutz

1. Datenschutz auf einen Blick

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3. Datenerfassung auf unserer Website

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4. Analyse-Tools und Werbung

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5. Plugins und Tools

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Google Web Fonts

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